SATZUNG

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Förderverein der Lambertuskinder. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält danach den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist in 33449 Langenberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und finanzielle Förderung des Kindergartens St.Lambertus in Langenberg.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Organe des Vereins (§ 6) üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Verwendung der Mittel ist durch Rechnungsauslegung nachzuweisen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt aus dem Verein, jeweils zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet außerdem, wenn der fällige Betrag mehr als 6 Monate im Verzug ist oder wenn das Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern wird für jedes angefangene Kalenderjahr ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für das laufende Jahr zu zahlen und wird nicht zurückerstattet.

 

§ 6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind erstens der Vorstand und zweitens die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus folgenden gewählten Mitgliedern:

 

a) dem Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem stellvertretenden Schatzmeister

e) dem Schriftführer

f) den Beisitzern

 

sowie aus folgenden berufenen Mitgliedern:

zwei Vertreter/innen des Kindergartens St. Lambertus

Die Zahl der Beisitzer wird bei Neuwahlen jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Wahl erfolgt jeweils für zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

 

§ 8 Vertretung

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister und den stellvertretenden Schatzmeister vertreten. Jeweils zwei Personen vertreten den Verein.

 

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

Einberufung der Mitgliederversammlung

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Aufstellung des Haushaltsplanes für jede Wahlperiode, Erstellung eines Jahresabschlusses nach § 4 Abs. 3 EStG

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, dass der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen.

Die berufenen Vorstandsmitglieder haben beratende Funktion; sie haben kein Stimmrecht.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens alle 2 Jahre mit einer Frist von vier Wochen und unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen.

Die Tagesordnung kann nachträglich ergänzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

 

Wahl und Entlastung des Vorstandes

Bestellung der Kassenprüfer

Genehmigung des Haushaltsplanes

Festsetzung der Jahresbeiträge

Änderung der Satzung und

Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderem Vorstandsmitglied geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit in der Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 11 sinngemäß.

 

§ 13 Änderung der Satzung

 

Eine Änderung der Satzung kann in der Mitgliederversammlung nur durch einen Beschluss von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 14 Kassenprüfer

 

Die Kontrolle der Rechnungslegung obliegt den von den der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und können dabei insbesondere eine Empfehlung für die Entlastung des Vorstandes aussprechen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung durch einen Beschluss von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den St.Lambertus Kindergarten in Langenberg, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Liquidatoren des Vereins sind der Vorsitzende und der Schatzmeister, soweit nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren wählt.

 

§ 16 Funktionsbezeichnungen

 

Sämtliche Funktionsbezeichnungen dieser Satzung sind, trotz eventueller maskuliner Form, geschlechtsneutralen Inhalts.

 

§ 17 Salvatorische Klausel

 

Soweit einzelne Regelungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.